Verwaltungs- und Benutzungsordnung

Satzung für die Hochschulbibliothek der Ruhr-Universität Bochum

Satzung (Verwaltungs- und Benutzungsordnung) für die Hochschulbibliothek der Ruhr-Universität Bochum vom 7. Januar 2004

Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 4 i.V.m. 29 Abs. 2+5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (HG) vom 14.3.2000 (GV.NRW S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.1.2003 (GV.NRW S.38) und Art. 32 der Verfassung der Ruhr-Universität Bochum vom 14.3.2002 (VerfRUB'02) (AB Nr. 462 vom 26.3.2002) hat die Ruhr-Universität die folgende Satzung (Verwaltungs- und Benutzungsordnung) für die Hochschulbibliothek der Ruhr-Universität beschlossen:

§ 1 Aufgaben der Bibliothek

(1) Die Universitätsbibliothek Bochum ist eine öffentliche wissenschaftliche Bibliothek. Sie dient in erster Linie den Bedürfnissen von Forschung und Lehre an der Ruhr-Universität Bochum, steht aber auch allgemein zu beruflicher und persönlicher Information und Weiterbildung offen.

(2) Sie erfüllt diese Aufgaben, indem sie

1. ihren Bestand in den Räumen der Bibliothek bereitstellt,
2. ihn zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleiht,
3. fotografische Reproduktionen nach Vorlage aus ihren Beständen herstellt oder herstellen lässt,
4. am Ort nicht vorhandene Werke aus auswärtigen Bibliotheken vermittelt,
5. aufgrund ihrer Kataloge und Bücherbestände mündliche und schriftliche Auskünfte erteilt.

§ 2 Begründung des Benutzungsverhältnisses

(1) Zwischen dem Benutzer und der Universitätsbibliothek besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, dessen Inhalt durch diese Benutzungsordnung geregelt wird.

(2) Die Zugehörigkeit zur Ruhr-Universität Bochum als Mitglied oder Angehöriger begründet zugleich das Recht zur Benutzung der Universitätsbibliothek. Für sonstige Benutzer bedarf es der Zulassung. Sie erfolgt auf Antrag durch Aushändigung des Benutzerausweises.

(3) Ohne Prüfung des Benutzungszweckes werden zugelassen

1. die Mitglieder und Angehörigen anderer deutscher Hochschulen und Fachhochschulen, die ihren Wohnsitz in Bochum oder Umgebung haben,
2. die Mitglieder und Angehörigen der staatlichen, kommunalen und kirchlichen Behörden, die ihren Sitz in Bochum oder Umgebung haben.

(4) Andere natürliche Personen können zugelassen werden, wenn der Zweck der Benutzung den Bestimmungen des § 1 entspricht. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, der eine besondere Einverständniserklärung unterschreibt.

(5) Der Benutzerausweis hat für die unter § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie unter Abs. 4 genannten Personen eine Gültigkeit von einem Jahr, vom Tage seiner Ausstellung angerechnet. Für die anderen Personen richtet sich die Gültigkeit des Benutzerausweises nach § 3.

§ 3 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

Die Zulassung zur Benutzung endet unbeschadet der Bestimmungen in § 18

  • für die Studierenden der Ruhr-Universität Bochum mit ihrer Exmatrikulation oder mit der Streichung aus der Matrikel,
  • für Gasthörer der Ruhr-Universität Bochum mit dem Ende des Semesters, für das sie als Gasthörer eingeschrieben sind,
  • für die sonstigen Mitglieder und Angehörigen der Ruhr-Universität Bochum mit Wegfall des Mitgliedschafts- und Angehörigkeitsverhältnisses,
  • für die sonstigen Benutzer der Universitätsbibliothek mit dem Ablauf der Gültigkeitsfrist ihres Benutzerausweises oder nach vorzeitiger Entlassung aus dem Benutzungsverhältnis durch den Direktor der Universitätsbibliothek auf Antrag des Benutzers, durch Tod.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Benutzer

(1) Benutzer der Bibliothek haben das Recht auf die in dieser Benutzungsordnung genannten Dienstleistungen.

(2) Der Benutzer hat die von ihm benutzten Bestände sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu schützen. Untersagt sind insbesondere Eintragungen jeder Art, auch Unterstreichungen, Berichtigungen von Fehlern, Umbiegen von Blättern, Durchzeichnen, Brechen von Tafeln und Karten. Vorsätzliche Beschädigungen oder Zerstörungen werden strafrechtlich verfolgt.

(3) Der Benutzer haftet für Beschädigungen und Verluste aller von ihm benutzten Bestände und Geräte, insbesondere für die entliehenen Bestände, es sei denn, er weist nach, daß ihn kein Verschulden trifft.

(4) Der Benutzer haftet für alle mit seinem Benutzerausweis entliehenen Werke. Der Benutzerausweis ist sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen dem Bibliothekspersonal auszuhändigen. Sein Verlust ist der Bibliothek umgehend anzuzeigen.

(5) Für verlorengegangene oder beschädigte Werke hat der Benutzer ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Gelingt ihm dies nicht, so ist die Bibliothek berechtigt, entweder eine Ersatzsumme zur Wiederbeschaffung des Werkes festzusetzen oder auf Kosten des Benutzers eine fotografische Reproduktion anzufertigen oder anfertigen zu lassen. In jedem Fall ist der Benutzer auch verpflichtet, die nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen anfallenden Verwaltungsgebühren sowie etwa entstehende Einbandkosten in voller Höhe zu tragen.

(6) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist im allgemeinen Interesse der Benutzer größte Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken ist in ihnen nicht gestattet. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(7) Überbekleidung, Schirme, Taschen und Gepäckstücke sind in der dafür vorgesehenen Garderobenablage zu deponieren. Für nicht ordnungsgemäß abgelegte Garderobe und Taschen haftet die Universität nicht.

(8) Die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie in Abs. 4 genannten Benutzer sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen. Die Studierenden und Gasthörer der Ruhr-Universität Bochum teilen Adressenänderungen dem Sekretariat der Ruhr-Universität Bochum mit.

(9) Jeder Benutzer kann der Bibliothek Bücher zur Anschaffung vorschlagen. Hierfür sind die besonderen Vordrucke (Desideratenkarten) zu verwenden. Der Benutzer erhält Nachricht darüber, wie über seinen Wunsch entschieden worden ist.

§ 5 Sicherung der Bibliotheksbestände

(1) Die Bibliothek hat das Recht, von Benutzern ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ohne festes Berufsverhältnis, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Ruhr-Universität Bochum sind, vor der Entleihung die Stellung eines Bürgen oder einer Kaution zu verlangen.

(2) Als Bürgen kommen nur solche Personen in Frage, die sich in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Mitarbeiter der Bibliothek können nicht bürgen. Ob eine Bürgschaft ausreicht, entscheidet im Einzelfall die Bibliothek. Die Bürgschaftserklärung muß schriftlich vor einem Beamten der Bibliothek oder einer siegelführenden Behörde abgelegt werden.

(3) Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert der zu entleihenden Werke und dem Risiko, das aus dem Benutzungsverhältnis im Einzelfall entsteht. Endet das Benutzungsverhältnis, so wird der hinterlegte Betrag zurückgezahlt; die Bibliothek hat jedoch das Recht, Ersatzansprüche und Forderungen an rückständigen Gebühren daraus zu befriedigen.

(4) Zur Sicherung ihrer Bestände besitzt die Bibliothek darüber hinaus das Recht,

  1. von allen Personen, die in den Räumen der Bibliothek angetroffen werden, den Nachweis der Benutzungsberechtigung zu verlangen,
  2. sich den Inhalt von Behältnissen wie z. B. Mappen und Handtaschen vorzeigen zu lassen.
§ 6 Gebühren und Auslagen

(1) Die Benutzung der Universitätsbibliothek ist unentgeltlich.

(2) Die Erhebung von Gebühren und die Erstattung besonderer Auslagen richten sich nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Direktor der Universitätsbibliothek kann aufgrund von § 6 dieses Gesetzes auf Antrag die Gebühren ermäßigen oder erlassen, wenn ihre Erhebung eine besondere Härte bedeuten sollte.

(3) Die Beitreibung von Gebühren und Kosten richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 7 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden vom Direktor der Universitätsbibliothek im Einvernehmen mit dem Rektorat festgelegt und durch Aushang bekanntgegeben.

§ 8 Benutzung in den Bibliotheksräumen

(1) Jeder Benutzer darf Bücher den frei zugänglichen Regalen entnehmen und an einem Arbeitsplatz der Bibliothek einsehen. Er darf jedoch keine Bücher in die Regale zurückstellen. Benutzte Bücher sind auf den Ablageflächen der Regale oder auf den Arbeitstischen abzulegen.

(2) Die Werke des Präsenzbestandes dürfen nur innerhalb der Bibliotheksräume benutzt werden.

(3) Werke aus den nicht frei zugänglichen Magazinen sind auf den vorgedruckten Bestellscheinen der Bibliothek zu bestellen.

(4) Werke, zu denen der Zugang aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheidung eingeschränkt ist, werden einem Benutzer nur dann zur Verfügung gestellt, wenn er eine schriftliche Erklärung abgibt, diese Einschränkungen zu beachten.

§ 9 Benutzung der Buchbestände in den Fakultäten

(1) Zu wissenschaftlichen Zwecken benötigte Werke, die in den zentralen Beständen der Bibliothek nicht vorhanden oder entliehen worden sind, werden von der Bibliothek nach Möglichkeit in den Bibliotheksbeständen der Fakultäten nachgewiesen.

(2) Die Benutzer der Universitätsbibliothek haben das Recht, diese Werke nach den für die Bibliotheksbestände in den Fakultäten geltenden Bestimmungen zu benutzen.

§ 10 Ortsleihe

(1) Alle in der Bibliothek vorhandenen Werke, die nicht unter die Einschränkung der §§ 8 und 11 fallen, können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden.

(2) Die Entleihung wird an den Buchungstischen an den Ausgängen der Bibliothek verbucht. Dazu ist der Benutzerausweis auszuhändigen; sonst ist eine Ausleihe nicht möglich.

(3) Es ist nicht gestattet, Werke aus der Bibliothek mitzunehmen, deren Entleihung nicht ordnungsgemäß registriert worden ist.

§ 11 Ausleihbeschränkungen

(1) Von der Entleihung sind im allgemeinen ausgeschlossen:

  1. Handschriften und Autographen
  2. maschinenschriftliche Dissertationen
  3. Tafelwerke und Karten
  4. Werke von besonderem Wert
  5. ungebundene Werke und einzelne Zeitschriftenhefte
  6. Loseblattausgaben
  7. Mikrofilme

In begründeten Ausnahmefällen kann der Direktor der Universitätsbibliothek die Benutzung außerhalb der Bibliothek genehmigen.

(2) Die Bibliothek hat das Recht, Werke von der Entleihung auszuschließen oder ihre Entleihung oder Benutzung einzuschränken, wenn im Interesse aller Benutzer oder zur Schonung der Werke eine derartige Einschränkung geboten ist.

(3) Die Benutzung häufig verlangter Werke kann, um sie einem größeren Benutzerkreis zugänglich zu machen, vorübergehend auf den Lesesaal beschränkt werden.

§ 12 Leihfrist, Verlängerung

(1) Die Leihfrist für den Bestand gemäß § 10 Abs. 1 beträgt in der Regel 30 Tage, für Zeitschriftenbände 15 Tage. Für vielgebrauchte Werke kann die Bibliothek jedoch eine kürzere Frist festsetzen. In jedem Fall endet die Leihfrist mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses.

(2) Die Leihfrist wird ohne Antrag zweimal um 30 bzw. 15 Tage verlängert (automatische Verlängerung), sofern keine Vormerkung vorliegt und der Benutzer seinen Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek nachgekommen ist. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer des Benutzerausweises oder der Bürgschaftserklärung hinaus ist nicht statthaft.

(3) Für die Fernleihe gemäß § 14 gelten die Fristen der verleihenden Bibliotheken.

(4) Die Bibliothek kann ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es zu dienstlichen Zwecken, insbesondere zu Revisionszwecken, benötigt wird.

(5) Wird die Leihfrist bzw. die Verlängerungsfrist überschritten, gelangen die entsprechenden Bestimmungen des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes zur Anwendung. Die Gebühren fallen unabhängig von Mahnungen an. Ist erfolglos gemahnt worden, kann gegen den säumigen Benutzer Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen angewendet werden.

(6) Abwesenheit vom Hochschulort entbindet nicht vom Einhalten der Leihfrist.

(7) Die Fristen bestimmen sich nach §§ 186 - 193 BGB.

§ 13 Vormerkung

(1) Verliehene Werke können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung durch einen anderen Benutzer vorgemerkt werden.

(2) Für ein Werk werden bis zu drei Vormerkungen von verschiedenen Benutzern angenommen.

(3) Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen hat, kann nur erteilt werden, wenn die schriftliche Zustimmung des Entleihers vorliegt.

§ 14 Deutscher und internationaler Leihverkehr

(1) Werke, die am Hochschulort nicht vorhanden sind, können durch die Vermittlung der Universitätsbibliothek auf dem Wege des deutschen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Die Benutzung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden amtlichen Leihverkehrsordnung und nach den besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliotheken.

(2) Eine solche Bestellung wird nicht ausgeführt, wenn das gewünschte Werk in der Hochschulbibliothek einschließlich der dezentralen Bibliotheken der Hochschule und anderen öffentlichen Bibliotheken in Bochum vorhanden ist. Zur Zeit verliehene oder nicht verleihbare Werke können nicht von auswärts bestellt werden.

(3) Literatur, die in deutschen Bibliotheken nicht vorhanden ist, kann im Rahmen des internationalen Leihverkehrs bestellt werden.

(4) Kosten, die im auswärtigen Leihverkehr entstehen, werden dem Benutzer auferlegt, wenn sie mit seiner Zustimmung entstanden sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes.

§ 15 Auskünfte

(1) Auskünfte in allen die Benutzung betreffenden Fragen, vor allem Auskünfte über die Benutzung der Kataloge, Bibliographien und sonstigen Nachschlagewerke werden auf Wunsch erteilt.

(2) Auskünfte, die größere Ermittlungen erfordern, besonders bibliographische oder wissenschaftliche Zusammenstellungen sowie Anfertigung von Auszügen aus Werken, können auf Antrag erteilt werden, soweit die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft in der Universitätsbibliothek gegeben sind. Für die Erteilung dieser Auskünfte werden die im Hochschulbibliotheksgebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Gebühren erhoben.

§ 16 Beachtung von Urheberrechten

Die Beachtung von Urheberrechten im Rahmen der Reproduktionsdienste obliegt dem Auftraggeber oder Benutzer.

§ 17 Haftungsausschluß bei Benutzungsleistungen

(1) Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Schäden und Aufwendungen, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder verzögerte Benutzungs- und Informationsleistungen entstanden sind.

(2) Die Universitätsbibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die ein Benutzer in die der Benutzung dienenden Räume der Universitätsbibliothek mitgebracht hat.

§ 18 Ausschluss von der Benutzung

(1) Wer gegen diese Benutzungsordnung verstößt, kann vom Direktor der Universitätsbibliothek zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen aus dieser Benutzungsordnung bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

(2) Widerspruch gegen diesen Ausschluss ist möglich nach § 19 dieser Benutzungsordnung.

§ 19 Widerspruchsrecht

Widerspruchsbehörde gegen Entscheidungen des Direktors der Universitätsbibliothek ist der Rektor der Ruhr-Universität Bochum. Es gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.